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Markennamen-Karaoke

Freitag, 19. April 2013 | Autor:

Um die Beziehung zu seiner Herzensdame am Laufen zu halten bzw. erst ins Rollen zu bringen, bedient sich ein Großteil der männlichen Gesellschaft einer einfachen und meistens auch sehr wirkungsvollen Methode: dem Kosenamen.

Mit welchen Titeln die Angebetete umschwärmt wird, liegt dabei im eigenen kreativen Ermessen des Anbetenden: die Palette der Schmeicheleien reicht von Klassikern wie „Schatz“ bis hin zu Gattungsbegriffen beliebiger Vertreter der Tierwelt (besonders beliebt in dieser Rubrik „Hase“, „Spatz“ oder „Schnecke“).

In seinem neuesten musikalischen Werk greift der US-amerikanische Rapper Nelly allerdings zu einer Kosenamen-Variante, die erstaunt aufhorchen lässt:

Dass sich jede Frau wohl geschmeichelt fühlen würde, mit einem Sportwagen der Luxus-Klasse verglichen zu werden, will ich hier gar nicht in Frage stellen. Welchen Gedanken ich aber sehr wohl mit einem großen Fragezeichen versehen in den Raum werfen will, ist der folgende: Ist das jetzt schon Werbung für die Marke Porsche?

Eine kurze Internet-Recherche liefert die Antwort: Nein!

Das darf der Song auch gar nicht sein. Die deutlich sicht- bzw. hörbare Einbindung von Markennamen unterliegt nämlich einer klaren rechtlichen Regelung, die im Rundfunkstaatsvertrags festgelegt ist:

Im Fall A spricht man von Product Placement, bzw. in Filmdialogen und Songtexten von Brand Name Placement. Hier wird die subtile Einbindung einer Marke mit einer Gegenleistung belohnt –  sei es in Form von direkter Bezahlung, durch die kostenlose Überlassung von Produkten oder die Bereitstellung von anderen Dienstleistungen. In Deutschland ist Product Placement erst seit drei Jahren und nur unter Einhaltung einiger Richtlinien zulässig: Zum einen muss die werbliche Absicht (bspw. im Abspann) klar gekennzeichnet werden, zum anderen darf das Produkt und der Name zwar platziert, aber nicht unmittelbar zum Kauf der Marke aufgefordert werden.

Fall B liegt dann vor, wenn – im Gegensatz zu Fall A – der Werbezweck hinter den Hinweisen auf Marken und deren Produkte nicht klar herausgestellt wird und diese so die Zuschauer bzw. -hörer über die tatsächliche Absicht im Unklaren zu lassen. Man spricht hier auch von Schleichwerbung.

Natürlich kann nicht immer klar abgegrenzt werden, ab wann durch die Erwähnung eines Markennamens oder das Zeigen eines Produktes  wirklich eine werbliche Absicht verfolgt wird. Dass die Taktik zur Steigerung der Verkaufszahlen dienen soll, wird aber spätestens dann angenommen,  wenn die Einbindung der Marke im Austausch mit einer Gegenleistung erfolgt. Schleichwerbung ist auch weiterhin in Deutschland verboten.

Wenn also „Hey Porsche“ nicht Fall A zuzuordnen ist, weil weder im Vor- noch im Abspann auf Brand Name Placement hingewiesen wird und man dem Künstler Nelly aber auch nicht unterstellen will, Schleichwerbung zu betreiben, wie ist der Markenname im Songtext denn dann einzustufen?

Die Antwortet: als künstlerische Freiheit des Rappers.

Vielleicht passen sich andere Sportwagen-Marken wie Corvette, Aston Martin oder Lamborghini eher schwerlich an die Melodie des Refrains an. Vielleicht ist der Gangster-Rapper auch einfach riesiger Porsche-Fan und bringt seine Markenloyalität in einem Lied zum Ausdruck.

Fest steht auf jeden Fall, dass Nelly dem Automobil-Hersteller einen großen Gefallen getan hat, wenn insbesondere die jungen Musik-Hörer in Zukunft einen Ohrwurm vom Markennamen Porsche haben werden…

 

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Thema: Allgemeines

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